28.10.2022
Mit Wirkung ab dem 1. November 2022 stehen Menschen mit Behinderung zwei neue Ansprüche im Zusammenhang mit erforderlicher Begleitung im Krankenhaus zu.
Soweit eine Begleitung durch eine Person aus dem persönlichen Umfeld des behinderten Menschen erfolgt, ergeben sich Ansprüche aus den §§ 44b ff. SGB V (Krankengeld und Freistellungsanpruch für die Begleitung). Erfolgt alternativ eine Begleitung durch einen vertrauten Mitarbeitenden eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe, so ergeben sich Ansprüche aus § 113 Abs. 6 SGB IX. Einen Überblick über die neuen Regelungen gibt der bvkm in einem Artikel zur Assistenz im Krankenhaus. Mehr unter https://bvkm.de/unsere-themen/gesundheit-rehabilitation-und-pflege/
Weitere Informationen vom aerzteblatt.de - Freitag, 21. Oktober 2022:
Krankenhausbegleitung von Menschen mit Behinderung wird erstattungsfähig
Menschen mit Behinderungen benötigen bei einer stationären Behandlung zuweilen persönliche Unterstützung einer Begleitperson. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese künftig zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Krankengeld beantragen und so eventuelle Verdienstausfälle kompensieren.
Welche Anforderungen dazu erfüllt sein müssen, regelt ab November die neue Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Eine Themenseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bündelt jetzt Informationen zur neuen Richtlinie und bietet Hilfestellung für die Bescheinigung der medizinischen Erforderlichkeit einer Begleitung.
Die genauen Kriterien für die medizinische Notwendigkeit einer Mitaufnahme werden in der Anlage der neuen Richtlinie konkretisiert. Demnach reicht eine vorliegende Behinderung allein nicht für die Mitaufnahme einer Begleitperson aus. Verweigert der Patient dagegen die notwendige Krankenhausbehandlung ohne Begleitperson oder ist nur mit Unterstützung derselben in der Lage, den Anweisungen des Krankenhauspersonals zu folgen, können
Praxen eine entsprechende Begleitung verordnen. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Einbindung der Begleitung im therapeutischen Konzept der Klinik vorgesehen ist.
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