26.02.2017
Neues Gesetz, neuer Ärger: vereinzelt lehnen Krankenkassen Leistungen der häuslichen Krankenpflege ab mit dem Hinweis, diese seien nun über den seit 01.01.2017 geltenden neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Leistungen der Pflegeversicherung.
§ 13 Abs. 2 SGB XI stellt jedoch klar, dass die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V von den Ansprüchen des SGB XI unberührt bleiben.
Sollte die Krankenkasse verrichtungsbezogene, krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen mit der oben genannten Begründung ablehnen, kann also Widerspruch eingelegt werden.
Ritterstr. 4
12207 Berlin
+49 30 76766452
ed.krewztenegelfprednik@ofni