23.01.2018
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Krankenkasse das ärztlich verordnete An- und Ablegen eines Stützkorsetts als Leistung der häuslichen Krankenpflege gesondert vergüten muss.
Die zuständige Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, dabei handele es sich um das übliche An- und Auskleiden im Rahmen der Körperpflege (Grundpflege) der gesetzlichen Pflegeversicherung. Dem widersprach das Gericht. Es sah in dem An- und Ablegen des Stützkorsetts und der damit beabsichtigten stützenden und stabilisierenden Wirkung eine „krankheitsspezifische verrichtungsbezogene Pflegemaßnahme", die im Rahmen der Behandlungssicherungspflege von der Krankenkasse zu bezahlen sei. Eine mögliche Überschneidung mit der Grundpflege sei unerheblich.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.10.2017 – L 16 KR 62/17 –
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