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19.04.2021

Wer zahlt Masken und Tests für Assistenzkräfte? Wer Assistenzkräfte im Arbeitgebermodell beschäftigt, kann die Kosten für FFP2-Masken und Corona-Tests beim Kostenträger geltend machen.

Das Sozialgericht Berlin hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Leistungsträger eines Arbeitgebermodells zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V vorläufig verpflichtet, sowohl FFP2-Masken als auch Corona-Tests für Assistenzkräfte zu finanzieren (Beschluss des Sozialgerichts Berlin, 27.01.2021, S 169 KR 2465/20 ER). Das Sozialgericht hat die Verpflichtung der Krankenkasse aus Berliner Landesrecht abgeleitet.

Die Entscheidung dürfte auch für Arbeitgeber*innen aus anderen Bundesländern und für Leistungen anderer Leistungsträger (Pflegekasse, Eingliederungs- bzw. Sozialhilfeträger) interessant sein.

Die Verpflichtung, FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen und unter bestimmten Voraussetzungen Corona-Tests anzubieten, gibt es mittlerweile im Bundes- als auch Landesrecht.

Entscheidend ist die Aussage des Berliner Sozialgerichts, dass die für Beschäftigte ambulanter Pflegedienste geltenden Vorschriften auch auf die im Arbeitgebermodell beschäftigten Pflegekräfte des dortigen Antragstellers anzuwenden sind, weil der Antragsteller vergleichbar gefährdet ist:

„Die Kammer hält aufgrund der vergleichbaren Gefahr für den Antragsteller, sich mit der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) insbesondere durch Übertragung durch Aerosole bei notwendiger körpernaher häuslicher Behandlungspflege durch die selbstbeschafften Pflegepersonen zu infizieren, für angezeigt, die Vorschriften des § 4 Abs. 1 S. 1 [betrifft medizinische Masken] und § 5 Abs. 1 S. 1 [betrifft Corona-Tests] der Berliner Verordnung zu Regelungen in Einrichtungen zur Pflege von pflegebedürftigen Menschen während der Covid-19-Pandemie (Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung) vom 13. Januar 2021 entsprechend anzuwenden."

Die Gefährdung des Menschen mit Pflege- bzw. Assistenzbedarf hängt von den tatsächlichen Tätigkeiten der Arbeitnehmer*innen sowie vom Gesundheitszustand bzw. vom Pflege- und Unterstützungsbedarf des zu unterstützenden Menschen ab. Keine Rolle spielt insoweit dagegen die Frage, welcher Sozialleistungsträger auf welcher Rechtsgrundlage die Pflege- bzw. Assistenzleistungen finanziert.

Somit müssen bei entsprechender Gefährdungslage sowohl FFP2-Masken als auch Corona-Tests für Assistenzkräfte von demjenigen Leistungsträger finanziert werden, der das Arbeitgebermodell insgesamt finanziert.

Entsprechend sollten in bestehenden Arbeitgebermodellen ergänzende Anträge auf Finanzierung von FFP2-Masken und Corona-Tests gestellt werden.

Beschluss des Sozialgerichts Berlin, 27.01.2021, S 169 KR 2465/20 ER

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