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15.02.2021

Eilantrag einer minderjährigen Antragstellerin auf Corona-Schutzimpfung teilweise stattgegeben Eltern erstreiten Impfung für ihr Kind

Mit einem Eilbeschluss hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einem Eilantrag einer schwerstbehinderten minderjährigen Antragstellerin, die durch ihre Eltern vertreten wird, teilweise stattgegeben und die Stadt Frankfurt verpflichtet, ihr ein Impfangebot mit hoher Priorität (Kategorie II) zu machen, sobald Impftermine für diese Personengruppe vergeben werden.

Die achtjährige schwerstbehinderte Antragstellerin leidet seit ihrer Geburt an einer schweren Fehlbildung des Gehirns sowie unter Epilepsie und wiederkehrenden Atemwegsinfekten sowie unter Blindheit. Sie ist schwerstbehindert (GdB 100). Nach vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen besteht aufgrund ihres Gesundheitszustands ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren bis tödlichen Verlauf bei einer COVID-19-Erkrankung.

Nachdem die Antragstellerin erfolglos versucht hatte, bei dem Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt am Main einen Impftermin zu erhalten, hat sie vor dem Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Diesem wurde nun teilweise entsprochen. Die Antragstellerin gehöre nicht zu der Kategorie der Personengruppe mit höchster Priorität, sondern als Person mit geistiger Behinderung zu der Personengruppe mit hoher Priorität. Dieser Einstufung stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin minderjährig ist.

Zwar sei der Impfstoff nicht für Kinder zugelassen, dennoch bestehe im Einzelfall die Möglichkeit der Gabe von zugelassenen Arzneimitteln außerhalb der Parameter ihrer Zulassung (Off-Label-Use). Darüber hinaus habe der behandelnde Kinderarzt erklärt, dass er die Impfung vornehmen werde, wenn der Impfstoff zur Verfügung gestellt werde.

Einen weitergehenden prioritären Impfanspruch auch der Eltern, die als Pflegepersonen einer nicht in einer Pflegeeinrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person sowieso der Impfgruppe mit hoher Priorität angehören, vermochte das Gericht nicht zu erkennen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 6/2021 v. 12.02.2021

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