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01.03.2018

Wann die Pflegekasse ein zweites Hilfsmittel bezahlen muss Zweitversorgung mit einem Hilfsmittel in Ausnahmefällen möglich

Grundsätzlich widerspricht die doppelte Versorgung mit einem Hilfsmittel dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Erforderlichkeit, aber es gibt Ausnahmen.

So hat das Sozialgericht Detmold entschieden, dass ein Pflegeversicherter trotz bereits bestehender Versorgung mit einem Einlegerahmen für sein Bett Anspruch auf die Übernahme der Kosten für ein leihweise beschafftes (zweites) Pflegebett haben kann.

Der Pflegeversicherte begehrte die Übernahme der Kosten für ein leihweise beschafftes Pflegebett i.H.v. 480 Euro, weil er sein Bett im Obergeschoss aufgrund eines Sturzes vorrübergehend nicht erreichen konnte. Dies war ihm jedoch von der Pflegekasse mit der Begründung verweigert worden, dass er bereits über ein entsprechendes Hilfsmittel in Form eines Einlegerahmens verfüge und Hilfsmittel nur in einfacher Stückzahl gewährt werden könnten. Eine erneute Versorgung komme erst in Betracht, wenn das vorhandene Hilfsmittel aufgrund technischer Mängel nicht mehr genutzt werden könne.

Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für ein leihweise beschafftes Pflegebett

Die Klage hatte Erfolg. Das SG Detmold hat entschieden, dass der Kläger doch einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das leihweise beschaffte Pflegebett hat. Da er aufgrund eines Sturzes und einer Fraktur des rechten Sprunggelenkes vorübergehend nicht in der Lage gewesen war, das vorhandene Hilfsmittel im Obergeschoss zu erreichen, sei er auf ein Pflegebett im Erdgeschoss angewiesen gewesen. Die geltend gemachte Versorgung mit einem weiteren Pflegebett nach entsprechender Verordnung stelle auch keine doppelte Versorgung dar, da der Kläger das vorhandene Bett nicht nutzen konnte. Insofern hätte die beklagte Pflegekasse den Rahmen für das Bett im Obergeschoss auch abholen und gegen das Pflegebett im Erdgeschoss tauschen können.

Soweit die Pflegekasse darauf verweise, dass für die Frage der Notwendigkeit eines Hilfsmittels nicht auf die individuellen Wohnverhältnisse, sondern auf den allgemeinen Wohnstandard abzustellen sei, wozu das Wohnen über mehrere Etagen nicht zähle, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Kläger habe das Pflegebett nicht aufgrund einer Besonderheit seines individuellen Wohnumfeldes benötigt. Vielmehr sei das Erfordernis allein in der pflegerischen Situation des Klägers begründet gewesen. Ohne ein Pflegebett im Erdgeschoss hätte sich der Kläger nach dem Krankenhausaufenthalt zudem nicht in sein Haus und die häusliche Pflege zurückbegeben können. Ein weiterer Aufenthalt im Krankenhaus wäre aber nicht infrage gekommen, da das Krankenhaus den Kläger über das erforderliche Maß hinaus nicht stationär weiter behandeln durfte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold v. 26.02.2018 auf juris

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