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25.07.2019

Eingliederungshilfe als Hilfe zu angemessener Schulbildung Das Bundessozialgericht hat einem frühkindlichen Autisten eine Schulbegleitung als Eingliederungshilfeleistung zugesprochen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat einem an frühkindlichem Autismus leidenden Schüler einen Anspruch auf Schulbegleitung als Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Umfang von mehr als dreizehn Wochenstunden zugesprochen. Der Junge besucht ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und erhielt eine Schulbegleitung im Umfang von dreizehn Stunden pro Woche bewilligt. Einen darüber hinausgehenden lehnte der Kostenträger ab, weil insoweit der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit betroffen sei, für den Eingliederungshilfeleistungen ausscheiden.

Das BSG stellte in letzter Instanz fest, dass immer dann ein Anspruch auf Schulbegleitung besteht, wenn diese keine Aufgaben im Kernbereich der pädagogischen Verantwortung der Schule übernimmt. Auch den Unterricht begleitende Assistenzdienste, z.B. auch außerhalb des Unterrichtsraums durchgeführte Einzelarbeitsphasen, zählten dazu. Der sogenannte Kernbereich gilt für Regelschulen wie für Schulen mit besonderem Förderschwerpunkt gleichermaßen. Für Assistenzleistungen außerhalb dieses Kernbereichs kann der Kläger grundsätzlich nicht auf eine vorrangige Zuständigkeit des Schulträgers verwiesen werden.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 18.07.2019, B 8 SO 2/18 R

(Vorinstanzen: SG Freiburg, Urt. v. 13.07.2016 - S 7 SO 2573/15,
LSG Stuttgart, Urt. v. 06.12.2017 - L 2 SO 3268/16)

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