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22.09.2012

Kein Zuständigkeitsgerangel auf Kosten Behinderter Spätestend der Zweitangegangene Leistungsträger muss entscheiden

Die Deutschen neigen gerne zu Schubladen-Denken. Das erleichtert in vielen Fällen, den Überblick zu behalten. Was aber ist, wenn mehrere Schubladen in Frage kommen?

Menschen mit einer Behinderung stehen häufig vor dem Problem, dass das deutsche Sozialgesetzbuch für sie mehrere Schubläden, Verzeihung: Anspruchsgrundlagen und damit Zuständigkeiten, bereitstellt. Nicht immer fällt es den Betroffenen leicht, die richtige Schublade zu erkennen und zu öffnen: Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, die Sozialhilfe und noch einige weitere könnten für ein konkretes Anliegen gerade richtig sein. Auch die Behörden untereinander streiten mitunter über Zuständigkeiten und letztendlich darübr, wer eine konkrete Maßnahme bezahlt.

Zuständigkeitsgerangel darf nicht zu Lasten der Betroffenen gehen,

so entschied jüngst das Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Anträge auf Hilfen für behinderte Menschen dürfen sich die Sozialträger nicht auf Kosten der Betroffenen hin und her schieben. Eine Weiterleitung ist nur einmal zulässig, spätestens der zweite Träger muss entscheiden, heißt es in dem Beschluss vom 16.08.2011 (Az.: L 5 KR 175/11 B ER).

Ähnlich hatte auch schon das Bundessozialgericht zu einem Antrag auf persönliches Budget mit Urteil am 11. Mai 2011 entschieden (Az.: B 5 R 54/10 R).

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