20.06.2012
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 03.11.2011 entschieden, dass die Zweitversorgung mit einem Therapiestuhl für den Kindergartenbesuch zur Sicherstellung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens erforderlich ist. Zur Gewährleistung eines mittelbaren Behinderungsausgleichs besteht somit ein Anspruch auf Versorgung durch die Krankenkasse.
Das Grundbedürfnis von schwerstbehinderten Kindern auf Aneignung elementarer Grundkenntnisse in Vorbereitung auf den Erwerb schulischen Allgemeinwissens und die soziale Integration in die Gruppe Gleichaltriger sei durch den im Rahmen der Erstversorgung gewährten, aber nicht zum täglichen Transport geeigneten Therapiestuhl nicht ausreichend gedeckt.
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