15.11.2013
Auch bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) gelten dieselben Mitwirkungspflichten wie bei anderen Anträgen auf Sozialleistungen, urteilte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 20.06.2013.
Im vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin einen Erhöhungsantrag beim Versorgungsamt gestellt, ohne entsprechende Unterlagen zum Nachweis einer Verschlechterung vorzulegen. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag ab.
Die im Sozialgesetzbuch geregelten Mitwirkungspflichten seien auf Anträge zur Feststellung des GdB übertragbar, da unmittelbar mit dem GdB Ansprüche auf bestimmte Sozialleistungen verbunden seien.
Die Revision beim Bundessozialgericht ist zugelassen.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2013, L 6 SB 1692/12
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