15.05.2014
Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass die Pflege durch Angehörige geringer entlohnt werden kann wie die Pflege durch professionelle Pflegekräfte. Das Pflegegeld für die selbst organisierte Pflege ist in etwa halb so hoch wie die sogenannte Pflegesachleistung bei der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes. Zwei Klägerinnen wehrten sich gegen die unterschiedliche finanzielle Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige oder durch bezahlte Pflegekräfte.
«Die geringeren Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige gegenüber den Geldleistungen beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte verstoßen nicht gegen das Grundgesetz», entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 26.3.2014.
Die Unterscheidung in formelle und informelle Pflege erlaube die unterschiedliche Leistungen. Die Sachleistung erfolgt durch dafür zugelassene externe Pflegekräfte. Diese hätten in jedem Fall ein vertragliches Verhältnis mit der Pflegekasse. Das Pflegegeld hingegen sei nicht als Entgelt zu verstehen, sondern als materielle Anerkennung für Angehörige, Ehrenamtliche oder professionelle Pfleger, die keinen Vertrag mit der Pflegekasse haben.
Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass die familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich erbracht wird, unabhängig von der Höhe der Vergütung. Im Übrigen bestehe eine sittliche und gegenseitige Beistandspflicht von Ehegatten untereinander sowie zwischen Eltern und Kindern, die auch die häusliche Pflege umfasse.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26.03.2014, 1 BvR 1133/12
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