29.04.2014
Mit Urteil vom 08.10.2014 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass der Zeitaufwand für die durch pflegende Angehörige durchgeführte paranterale Ernährung (Ernährung durch Venen-Infusion) bei der Ermittlung der Pflegestufe zu berücksichtigen ist.
Die Pflegekasse hatte den Zeitaufwand, den die Mutter eines mittlerweile 14jährigen Jungen für die intravenöse Ernährung aufwendet, mit der Begründung, die paranterale Ernährung zähle nicht zur Grundpflege (Pflegeversicherung – SGB XI), sondern zur Behandlungspflege (Krankenversicherung – SGB V), nicht bei der Festsetzung der Pflegestufe berücksichtigt.
Dem hat das BSG widersprochen. Zwar würden bei der parenteralen Ernährung der Mund und – anders als bei einer Magensonde – auch die Verdauungsorgane umgangen. Sie bleibe aber eine Form der Nahrungsaufnahme, und sei daher nach den gesetzlichen Vorschriften zur Pflegeversicherung eine verrichtungsbezogene Maßnahme der Grundpflege.
Das Gericht betonte jedoch, dass die parenterale Ernährung nicht generell der Grundpflege und damit den Pflegekassen zuzurechnen sei. Gäbe es etwa keine Person, die dies zuverlässig übernehmen kann, könne die parenterale Ernährung auch der Behandlungspflege zugerechnet werden. Zuständig für die Finanzierung der Pflegekräfte wären dann die Krankenkassen.
Im konkreten Fall bleibt nun zu prüfen, ob sich durch die Anerkennung des (zusätzlichen) Zeitaufwandes für die parenterale Ernährung eine höhere Pflegestufe ergeben könnte.
Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Oktober 2014, Az.: B 3 P 4/13 R
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