04.01.2015
Pflegebedürftige haben gemäß § 40 SGB XI Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, wenn sie
zur Erleichterung der Pflege
zur Linderung von Beschwerden
oder zu einer selbständigeren Lebensführung
beitragen.
Die Pflegekassen sollen Pflegebedürftigen technische Pflegehilfsmittel zur Verfügung stellen (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandens weist folgende Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege aus:
Pflegebetten und deren Zubehör, Bettzurichtungen und spezielle Pflegebetttische
Sitzhilfen
Rollstühle mit Sitzkantelung und Pflegerollstühle.
Aufwendungen bis zu einer Höhe von monatlich 40 Euro (ab 01.01.2015) werden von der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernommen (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes weist folgende zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel aus:
saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch in verschiedenen Größen
Fingerlinge
Einmalhandschuhe
Mundschutz
Schutzschürzen
Desinfektionsmittel.
Unter Pflegehilfsmitteln zur Linderung von Beschwerden weist das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes Lagerungsrollen aus.
Unter Pflegehilfsmitteln zur selbstständigeren Lebensführung/Mobilität weist das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes Notrufsysteme für den häuslichen Bereich aus.
Unter Pflegehilfsmitteln zur Körperpflege/Hygiene weist das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes folgende Hilfsmittel aus:
Bettpfannen
Urinflaschen und -halter, sowie Urinschiffchen
saugende Bettschutzeinlagen, wiederverwendbar, in verschiedenen Größen
Kopfwaschsysteme
Ganzkörperwaschsysteme
Duschwagen
Kopfwaschbecken, freistehend
Hygienesitze
Da bestimmte Pflegehilfsmittel auch der Krankenpflege im Sinne des SGB V dienen können, kann unter Umständen auch die Krankenversicherung der zuständige Leistungsträger sein.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben sich an den Kosten für Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel mit 10% oder höchstens 25 € zu beteiligen. Kinder sind von der Zuzahlung befreit.
Im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes sind die Pflegehilfsmittel explizit aufgeführt. Bei entsprechender Indikation muss die Kasse die Kosten übernehmen.
Die Ausführungen sind aber nicht erschöpfend, sondern nach mehreren Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) nur eine Arbeitshilfe. Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes sieht zum Einen Sonstige Pflegehilfsmittel vor, die sich keinem anderen Teilbereich des Hilfsmittelverzeichnisses zuordnen lassen. Zum Anderen können nicht aufgeführte Produkte im Rahmen einer Einzelfallentscheidung (nach entsprechender Begründung) bewilligt werden. So können z.B. zum einmaligen Gebrauch bestimmte Servietten aus stark saugfähigem Papier in der Form eines Lätzchens bei übermäßigem Speichelfluss erstattungsfähig sein, obwohl sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind (BSG, Urteil vom 15.11.2017, B 3 P 9/06 R).
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