18.05.2015
Das Hessisches Landessozialgericht hat mit Urteil vom 17.12.2007 die Krankenkasse dazu verpflichtet, häusliche Krankenpflege auch außer Haus zu zahlen.
Im vorliegenden Fall ging es um einen 44jährigen Mann mit Epilepsie und Diabetes, der in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeitete. Er benötigte tagsüber eine Insulinspritze, die er sich nicht selber setzen konnte. Die Krankenkasse verweigerte die Kostenübernahme mit der Begründung, dass sich die häusliche Krankenpflege nur auf Leistungen in der Wohnung des Patienten beziehe und nicht auf den Arbeitsplatz ausgedehnt werden könne.
Die Richter wiesen darauf hin, dass das Gesetz die häusliche Krankenpflege auch in Werkstätten für behinderte Menschen vorsehe. Daher sei die Krankenkasse verpflichtet, die Kosten einer täglichen Insulininjektion am Arbeitsplatz des Klägers zu tragen.
Hessisches Landessozialgericht hat mit Urteil vom 17.12.2007 (rechtskräftig)
– L 1 KR 110/06 –
Ritterstr. 4
12207 Berlin
+49 30 76766452
ed.krewztenegelfprednik@ofni