16.08.2015
Das Bundessozialgericht hat am 11.08.2015 entscheiden, dass auch schwerst Hirngeschädigte, die nicht sehen können, Anspruch auf Blindengeld haben. Anders als bisher entschieden, ist hierfür nicht mehr erforderlich, dass ihre Beeinträchtigung des Sehvermögens deutlich stärker ausgeprägt ist als die Beeinträchtigung sonstiger Sinneswahrnehmungen wie zum Beispiel Hören oder Tasten (sogenannte spezifische Störung des Sehvermögens). Zur Medieninformamtion des BSG
Damit bekommen nun mehrfach behinderte Menschen, die blind sind, die Leistung. „Dem Kläger steht Blindengeld zu", sagte der Vorsitzende Richter. Auf die Ursache der Blindheit komme es nicht an. Es gebe keine Rechtfertigung dafür, dass Blindengeld gezahlt werde, wenn jemand blind sei, aber nicht, wenn außerdem andere Sinnesorgane geschädigt seien. Dies sei eine Ungleichbehandlung und nicht mehr gerechtfertigt (Süddeutsche Zeitung). Zudem lasse sich bei mehrfach schwerstbehinderten Kindern eine spezifische Sehstörung kaum verlässlich feststellen.
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