22.09.2015
Der Anspruch eines Schülers mit Behinderung auf einen Schulbegleiter umfasst neben der Begleitung in den Unterrichtsstunden auch die Teilnahme am Nachmittagsangebot seiner offenen Ganztagsschule (OGS). Auch die Nachmittagsbetreuung zähle zur angemessenen Schulbildung, die der Schulbegleiter ermöglichen soll, so das Sozialgericht (SG) Gießen in seinem Beschluss vom 02.09.2015.
Das Sozialgericht verpflichtete die zuständige Behörde vorläufig, die Kosten auch für die Nachmittagsbetreuung zu übernehmen, nachdem diese den Antrag mit der Begründung ablehnte, dass der reguläre Schulbesuch des Antragstellers unter Inanspruchnahme eines Schulbegleiters bereits gesichert sei.
Das sah das Gericht anders. Die gesetzlichen Regelungen sowie die Eingliederungshilfeverordnung umfassten nicht nur den Pflichtunterricht in der Schule, sondern auch die nachmittägliche Betreuung, die geprägt von schulischen Inhalten sei und diese stützten und förderten.
SG Gießen, Beschluss vom 02.09.2015 – Aktenzeichen S 18 SO 131/15 ER –
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