31.07.2016
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts ist das Krankengeld zur Betreuung sterbenskranker Kinder grundsätzlich unbefristet. Auch der weitere Bezug von Elterngeld stünde dem nicht entgegen.
Das sogenannte Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 45 SGB V. Laut Gesetz erhalten danach (gesetzlich versicherte) Eltern jeweils zehn (Alleinerziehende 20) Tage pro Kalenderjahr Krankengled als Lohnersatzleistung, um ihre kranken Kinder unter 12 Jahren (darüber hinaus auch ältere Kinder mit einer Pflegebedürftigkeit oder schweren Behinderung ) zu versorgen. Der Anspruch verlängert sich, wenn das Kind eine schwere und unheilbare Krankheit hat, die „lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt".
Die Richter stellten klar, dass die Voraussetzung einer nur noch kurzen Lebenserwartung lediglich die ärztliche Prognose betrifft und nicht die tatsächlich realisierte Lebenszeit.
Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2016, Az. B 3 KR 10/15 R
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